Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Index
67 Versorgungsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1.Paragraph eins,
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272983